Satzung
Präambel
Fassung vom 30.06.2018
Haukari bedeutet in der kurdischen Sprache (Sorani) Solidarität. Der Verein Haukari entstand aus einem Zusammenhang von Menschen, die seit 1991 Projekte zur Selbstversorgung der Bevölkerung in der selbstverwalteten kurdischen Region im Nordirak in unterschiedlichen Formen unterstützen. Ein wichtiges Ziel des Vereins wird es daher sein, weiterhin – soweit es die Umstände zulassen – selbstbestimmte Projekte zu initiieren und zu fördern. Entsprechend wird der Verein versuchen, die bestehenden Kontakte zu den örtlichen Initiativen, Dorfgemeinschaften und Stadtteilgruppen, Frauenvereinigungen, Gewerkschaften und Produktionsgemeinschaften in dieser Region zu intensivieren und neue aufzubauen. Umgekehrt soll versucht werden, entsprechende Interessensgruppen in Europa für eine Unterstützung solcher Projekte zu gewinnen und einen interkulturellen Austausch anzustreben. Der Verein Haukari sieht einen Schwerpunkt seiner Arbeit im kurdischen Teil des Irak, strebt aber eine Ausweitung der Arbeit im Sinne der Vereinsziele auch in andere Regionen an.
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Haukari e. V. – Arbeitsgemeinschaft für internationale Zusammenarbeit“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Ziel und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Durchführung von Selbsthilfeprojekten in unterentwickelt gehaltenen Regionen sowie in Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten. Der Verein dient der Völkerverständigung und wirkt für den gleichberechtigten Austausch zwischen
den einzelnen Regionen dieser Erde. Er versucht, die Ursachen von Armut und Unterdrückung sowie von Krieg und Bürgerkrieg in der Öffentlichkeit darzustellen.
(2) Haukari e. V. wirkt durch Medienarbeit, eigene Publikationen sowie öffentliche Veranstaltungen.
(3) Der Verein beauftragt in den entsprechenden Regionen Hilfspersonen, die entsprechende Selbsthilfeprojekte entwickeln und durchführen bzw. betroffene Menschen dazu qualifizieren. Die Selbsthilfeprojekte sollen
a) der sozialen und ökonomischen Entwicklung der Betroffenen dienen,
b) die Existenzgrundlagen der Betroffenen sichern,
c) der Beratung in den Bereichen Gesundheit, Recht, Familienplanung und Bildung dienen
d) die Lebensbedingungen von Frauen verbessern, die aufgrund ihres Geschlechts besonders von Diskriminierung, Ausbeutung und Misshandlung betroffen sind.
e) den Informationsaustausch über die unter a) – d) genannten Aufgaben ermöglichen.
(4) Hauptkriterium für die Förderung durch Haukari e. V. soll sein, dass die Projekte selbstbestimmt verwaltet sind. Zur Förderung seiner Ziele arbeitet Haukari e.V. mit Organisationen im Rahmen seiner eigenen Zielsetzung zusammen.
(5) Der Verein ist überparteilich.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht angestrebt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs bedarf einer Begründung. Gegen eine Ablehnung kann der/die Antragsteller/in innerhalb eines Monats nach deren Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft geht verloren
(a) durch Tod
(b) durch förmlichen Ausschluß, der nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann
(c) durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum
Kalenderhalbjahr erklärt werden.
(3) Die GründerInnen des Vereins sind die ersten Mitglieder.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem Stellvertreter/in, mit einer Frist von vier Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung des Entwurfs einer Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt hat.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Bericht des Vorstandes und des/der Kassenprüfer/in entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Tätigkeit des Vereins und über Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und eine schriftliche Ankündigung in der Einladung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem/r von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu protokollieren.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, davon
(a) der/dem Vorsitzenden
(b) der/dem Stellvertreter/in
(c) bis zu 3 BeisitzerInnen
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen. Der Vorstand bleibt bis zur Entlastung im Amt. Kommt danach kein Vorstand zustande, so bleibt der alte Vorstand
kommissarisch bestehen, bis die Mitgliederversammlung in der Lage ist, einen neuen Vorstand zu wählen
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefaßt werden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
(5) Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung dürfen Vorstandsmitglieder für Ihre Tätigkeit
eine angemessene Vergütung erhalten.
§7 Geschäftsführung
(1) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand hat das Recht, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, eine Geschäftsführung aus ein bis drei natürlichen Personen zu bestellen.
(2) Die Aufgabe der Geschäftsführung ist es, die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen des Vorstandes zu führen. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und unterliegt der Überwachung durch den Vorstand. Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
(3) Mit jedem Mitglied der Geschäftsführung ist ein Anstellungsvertrag abzuschliessen, in dem u.a. die Aufgabenverteilung, die Verantwortlichkeiten, die Dauer des Vertrags sowie die Vergütung im Einzelnen festgelegt werden.
(4) Die Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand. Die Abberufung bedarf darüber hinaus zur Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.
§8 Finanzierung
(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch
(a) Mitgliedsbeiträge
(b) Geld- und Sachspenden
(c) Zuwendungen anderer Art
(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
§9 Rechnungsprüfung
(1) Für die Wahl der/des Rechnungsprüfers/in gelten die Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes entsprechend. Es werden zwei Rechnungsprüfer (innen) gewählt.
(2) Die/Der Rechnungsprüfer/in haben das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluß des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Förderverein PRO ASYL e.V. mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§12 Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.
Hier finden Sie unsere Satzung als Download.